Die Beurteilung ist aufgrund einer Prognose nach dem im Zeitpunkt der Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Material vorzunehmen, wobei eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt
GZ 7 Ob 202/11y, 30.11.2011
Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der Allianz Elementar Versicherungs-AG (ARB 2003 der Allianz Elementar Versicherungs-AG“; im Folgenden ARB) zugrunde.
Artikel 9 lautet:
„Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)
[…]
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit
Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts - und Beweislage zum Ergebnis,
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.’“
OGH: Nach stRsp ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung kein strenger Maßstab anzulegen. Die Beurteilung ist aufgrund einer Prognose nach dem im Zeitpunkt der Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Material vorzunehmen, wobei eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. Die Ansicht der Beklagten, dass sie iSd Art 9.2.3. ARB 2003 die Kostenübernahme zur Gänze ablehnen könne, weil keine Aussicht auf Erfolg einer Amtshaftungsklage gegen den Bund bestehe, ist schon angesichts der schlüssigen Begründung der Ansprüche durch den Kläger verfehlt.