Mit § 838a ABGB werden daher Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen; dies betrifft weiters Streitigkeiten über die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter den Miteigentümern nach § 839 ABGB
GZ 10 Ob 85/11i, 06.12.2011
OGH: Nach § 838a ABGB ist über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit § 838a ABGB werden daher Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen; dies betrifft weiters Streitigkeiten über die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter den Miteigentümern nach § 839 ABGB.