Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem diese bei angemessener Erkundigung, aber ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit möglich gewesen wäre
GZ 8 Ob 35/11x, 26.04.2011
OGH: Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren.
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem diese bei angemessener Erkundigung, aber ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit möglich gewesen wäre. Es genügt die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichen, in zumutbarer Weise den Ersatzpflichtigen festzustellen.
Die Beurteilung, wann der für eine erfolgreiche Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erlangt und wann die Grenze der Erkundigungsobliegenheit erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf das tatsächliche Wissen des Geschädigten von den objektiv relevanten Umständen und nicht auf seine rechtlichen Schlussfolgerungen oder das Vorliegen eines Rechtsirrtums an.
Mit ihrer Ansicht, dass dann, wenn der Geschädigte jenen Rechtsträger gerichtlich in Anspruch nehme, von dessen Passivlegitimation er ausgehe, Verjährung solange nicht eintreten könne, als der richtige Gegner nicht vollkommen eindeutig auf der Hand liege bzw Gewissheit über die mangelnde Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Rechtsträgers bestehe, weichen die Kläger von der stRsp ab.
Entgegen der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht basiert die Entscheidung nicht auf der verschuldeten Unkenntnis bzw der bloßen Möglichkeit der Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers, sondern darauf, dass den Klägern Umstände bekannt waren, aufgrund derer die Ermittlung des ersatzpflichtigen Rechtsträgers leicht möglich gewesen wäre. Von einer Überspannung der Erkundigungsobliegenheit zufolge komplexer Organisationsstruktur (hier: des Österreichischen Roten Kreuzes) oder von einer vertretbaren Rechtsansicht zur Passivlegitimation aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen kann nicht ausgegangen werden.