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Verkehrsrecht

VwGH: Verkehrszuverlässigkeit – zur Wertung gem § 7 Abs 4 FSG (iZm Suchtgifthandel)

Auch das Verhalten während der Haft, zumal diese auch spezialpräventiven Zwecken dient, ist zu berücksichtigen

04. 01. 2012
Gesetze: § 7 FSG, § 28a SMG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, strafbare Handlungen, Suchtgifthandel, Wertung, Verhalten während der Haft, bedingte Nachsicht

GZ 2009/11/0263, 23.11.2011

Die Beschwerde wendet sich gegen die Wertung des strafbaren Verhaltens des Bf, auf Grund der die belangte Behörde zu einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum 15. September 2010 gelangt ist. Sie verweist auf das Geständnis des Bf und seine Unbescholtenheit, die zu einer bedingten Strafnachsicht geführt hätten. Der Bf habe den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe bereits verbüßt, er sei vorzeitig entlassen worden. Auf Grund der Dauer seiner Inhaftierung sei auch die Entwöhnung des Bf von Cannabiskraut anzunehmen und daher die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben.

VwGH: Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Bf anderen Personen Suchtgift in einer Menge überlassen hat, die nicht nur die Grenzmenge übersteigt (gem § 28b SMG jene Menge, die in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist), sondern sogar das 15-fache der Grenzmenge übersteigt (vorliegende Bestrafung gem § 28a Abs 2 Z 3 SMG). Der in der Beschwerde genannte Umstand, dass es sich nicht um so genannte "harte Drogen", sondern um Cannabis gehandelt habe, vermag angesichts der gegenständlich großen Menge die Verwerflichkeit der Tat nicht wesentlich zu reduzieren, weil nach dem Gesagten bei der genannten Menge jedenfalls von der gesetzlichen Vermutung der Gefährdung auszugehen ist. Unzutreffend ist damit der Einwand der Beschwerde, vom strafbaren Verhalten des Bf sei keine unmittelbare Gefährdung anderer Personen ausgegangen, weil dies jedenfalls nicht auf das strafbare Verhalten des Bf gem § 28a SMG zutrifft.

Der Umstand, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vom Strafgericht bedingt nachgesehen wurde, wurde im angefochtenen Bescheid ohnedies berücksichtigt. Was das Wohlverhalten des Bf betrifft, so ist der belangten Behörde zwar zu entgegnen, dass auch das Verhalten während der Haft, zumal diese auch spezialpräventiven Zwecken dient, zu berücksichtigen ist. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der zu berücksichtigende Zeitraum der Haft nach dem Vorbringen des Bf (dieser führt aus, er habe von den acht Monaten unbedingter Freiheitsstrafe nur ein Drittel und zehn Tage, also etwa 3 Monate, verbüßen müssen und sei danach vorzeitig entlassen worden) zu gering ist, um ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, dies va auch in Anbetracht der langen Zeiträume der Tatbegehung.

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