Ein konkludenter Auftrag iSd § 49 Abs 1 BDG liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht
GZ 2010/12/0006, 27.09.2011
VwGH: Die Bf übersieht, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung von Überstunden gem § 49 Abs 1 BDG va deren Anordnung durch einen zuständigen Dienstvorgesetzten oder das Vorliegen einer dieser Anordnung - insbesondere nach Z 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle - gleichzuhaltenden Konstellation erfordert. Derartiges wurde in der vorliegenden Beschwerde jedoch weder behauptet noch sind im Verwaltungsverfahren darauf hinweisende Indizien hervorgekommen.
Dass der Bf gegenüber die Erbringung von Mehrleistungen ausdrücklich angeordnet worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Ihr ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nach dem ersten Satz des § 49 Abs 1 BDG nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen kann, sondern auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht kommt. Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.
Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang einem Beamten übertragener dienstlicher Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen sei. Reicht die Normalarbeitszeit, deren unterbliebene Abklärung (etwa als Folge neben administrativen Diensten im Ausland zusätzlich zu erbringender Lehrtätigkeiten, insbesondere bei Seminaren) somit fallbezogen ohne Relevanz ist, zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen. Allein das Beschwerdevorbringen zum großen Umfang des übertragenen Tätigkeitsbereiches und der bei der Arbeitsausführung an den Tag gelegten Sorgfalt kann daher eine konkludente Anordnung von Überstunden im Verständnis des § 49 Abs 1 BDG nicht dartun.