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Sozialrecht

VwGH: Ermittlung der Beitragsgrundlage gem § 25 GSVG

Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt; es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt; die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gem § 25 Abs 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen

04. 01. 2012
Gesetze: § 25 GSVG, § 2 GSVG, Art III UmgrStG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Beitragsgrundlage, Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage, Einkunftsarten

GZ 2011/08/0108, 19.10.2011

VwGH: Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gem § 2 Abs 1 GSVG sind gem § 25 Abs 1 GSVG  die im jeweiligen Kalenderjahr auf "einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit" im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gem § 2 Abs 3 EStG bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl die Rsp zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom 25. September 1990, 88/08/0296 und jenes vom 14. September 2005, 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg Erkenntnisse vom 25. September 1990, 88/08/0296, vom 24. November 1992, 88/08/0284, vom 21. März 1995, 93/08/0277, vom 8. April 1997, 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, 97/08/0046).

Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gem § 25 Abs 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Diese Rsp ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs 1 Z 1 und nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen: wenn durch den Einkommensteuerbescheid aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art III UmgrStG ursprüngliche (bloße) Entnahmen dieser Person als Inhaber des (später) einzubringenden Unternehmens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, weil er in steuerlicher Hinsicht nicht erst ab September 2008, sondern rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr als geschäftsführender Gesellschafter der aufnehmenden GmbH anzusehen ist, dann ist diese Zurechnung für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände (hier: die ursprüngliche Entnahme aus einem Einzelunternehmen) mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist aber hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gem § 25 Abs 1 letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes iSd Gefahrtragung (hier zunächst der Bf, ab September die GmbH) gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 war der genannte Betrag von EUR 55.000,-- als Einkunft aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG ausgewiesen. Damit handelt es sich nach dem Gesagten - entgegen der Beschwerdeauffassung - um Einkünfte, die nach § 25 Abs 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.

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