Dass der Arbeitslose den Antritt einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung nicht prinzipiell abgelehnt hat, sondern nur einen späteren Beginn des Dienstverhältnisses erreichen wollte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 AlVG dar
GZ 2009/08/0046, 19.10.2011
Die Bf meint, dass ihr "arbeitsrechtskonformes Verhalten während des Vorstellungsgesprächs" jedenfalls als Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG zu werten gewesen wäre. Es dürfe nicht die Situation entstehen, dass geringfügig beschäftigte Arbeitslose jedenfalls mit einer "§ 10 AlVG Sanktion geahndet werden können", egal wie sie sich verhalten würden. Hätte die Bf einen unberechtigten Austritt in Betracht gezogen, hätte genau dies den potentiellen Arbeitgeber an der Einstellung hindern können und sie hätte das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Verhalte sich die Bf rechtskonform und schließe einen unberechtigten Austritt aus, biete jedoch eine umgehende Kündigung der geringfügigen Beschäftigung an, werde ihr Verhalten sanktioniert, weil sie damit schuldhaft den sofortigen Arbeitsbeginn vereitelt hätte.
VwGH: Gem § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gem Abs 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass die Bf den Antritt einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung nicht prinzipiell abgelehnt hat, sondern nur einen späteren Beginn des Dienstverhältnisses erreichen wollte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 AlVG dar; auch dass die Bf ein bestehendes, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nicht vorzeitig auflösen wollte, führt nicht dazu, dass sie der Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG nach § 10 Abs 1 AlVG unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu erkennen sind, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine Nachsicht gewährt hat.