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Sozialrecht

VwGH: Vereitelung gem § 10 AlVG bei Verweis auf noch aufrechte geringfügige Beschäftigung und Kündigungsfrist?

Durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung darf die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden; daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen, gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können

04. 01. 2012
Gesetze: § 10 AlVG, § 9 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Vereitelung, geringfügige Beschäftigung, Kündigungsfrist, jederzeitige Lösbarkeit

GZ 2009/08/0046, 19.10.2011

Strittig ist, ob die Bf das Zustandekommen der ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigung dadurch vereitelt hat, dass sie den vom potentiellen Dienstgeber gewünschten Dienstbeginn am 3. November 2008 mit dem Verweis auf ihre noch aufrechte geringfügige Beschäftigung abgelehnt hat. Unstrittig ist, dass die Beschäftigung aufgrund der Ablehnung des Dienstbeginns zum 3. November 2008 nicht zustande kam.

VwGH: Nach stRsp des VwGH darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (wie im vorliegenden Fall einer geringfügigen Beschäftigung), gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können.

Die Bf bestreitet nicht, die zugewiesene Beschäftigung mit Dienstbeginn 3. November 2008 aufgrund ihres aufrechten geringfügigen Dienstverhältnisses abgelehnt zu haben. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass die Bf vorsätzlich das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und zu welchem genauen Zeitpunkt die Bf ihre geringfügige Beschäftigung vertragskonform auflösen hätte können, da die Bf schon beim Eingehen der geringfügigen Beschäftigung auf die kurzfristige Lösbarkeit hätte Bedacht nehmen müssen, um eine angebotene zumutbare Beschäftigung ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt annehmen zu können.

Auf die Beschwerdeausführungen zur Frage, wann die Bf ihre geringfügige Beschäftigung frühestens hätte beenden können (die Beschwerde räumt ein, dass eine Kündigungsfrist von nur vierzehn Tagen einzuhalten gewesen wäre), muss daher ebensowenig eingegangen werden wie auf das Vorbringen der Bf zu den von ihr als möglich erachteten arbeits- und zivilrechtlichen Konsequenzen im Falle eines nicht vertragskonformen Ausscheidens aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Anzumerken ist jedoch, dass die Bf nach dem von ihr selbst vorgelegten Dienstvertrag sieben Stunden pro Woche "bei freier Einteilung an drei Wochentagen zu leisten" hatte.

Die Bf hat keine Gründe dafür vorgetragen, aus denen sie neben der geringfügigen Beschäftigung trotz der vereinbarten freien Zeiteinteilung nicht zumindest während der Kündigungsfrist auch die angebotene Beschäftigung hätte verrichten können. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es der Bf aufgrund ihrer vertraglichen Bindung und der für den Fall des vorzeitigen Austritts aus dem geringfügigen Dienstverhältnis möglicherweise drohenden Nachteile (nähere Konkretisierungen dazu fehlen jeweils) unzumutbar gewesen wäre, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, dann wäre für sie nichts gewonnen: dann war sie nämlich zum Zeitpunkt der Bewerbung um die Stelle nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung verfügbar (§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG). Diesfalls hätte das AMS den Leistungsbezug für die weitere Dauer dieses, der Verfügbarkeit im Wege stehenden (wenn auch geringfügig entlohnten und daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht beeinträchtigenden) Beschäftigungsverhältnisses mangels Verfügbarkeit einzustellen gehabt. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, weil die Bf dadurch, dass die belangte Behörde - ausgehend von einer Verfügbarkeit der Bf - nur eine demgegenüber kürzere Sperrfrist iS des § 10 AlVG verhängt hat, in ihren Rechten nicht verletzt ist.

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