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Baurecht

VwGH: Bürgerinitiative – "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000

Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen; eine Rechtsnorm wird man als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht

04. 01. 2012
Gesetze: § 19 Abs 4 UVP-G 2000, § 17 ForstG, § 18 ForstG, § 8 AVG
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Bürgerinitiative, Parteistellung, Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, subjektives Recht, Forstrecht, Rodung, Raumordnungsrecht, Mineralrohstoffrecht

GZ 2008/04/0212, 22.11.2011

VwGH: Bei der Bf handelt es sich um eine gem § 19 Abs 4 UVP-G gebildete Bürgerinitiative. Als Partei ist diese nach § 19 Abs 4 leg cit berechtigt, die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften" als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und ua Beschwerde an den VwGH zu erheben.

Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf AB 1179 BlgNR XVIII. GP, zu § 19 UVP-G - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 UVP-G weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen.

Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (zB das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht.

Zur forstrechtlichen Interessenabwägung:
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 17 Abs 2 ForstG (nunmehr Abs 3) zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen ist, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem VwGH von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Dazu zählt zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung iSd Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem VwGH geltend machen kann.

Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Feststellung des konkurrierenden Interesses "Bergbau" bezieht, ist somit zulässig.

Die von der Behörde gem § 17 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung setzt voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht.

Da es sich bei der Regelung der Ersatzleistung nach § 18 Abs 1 Z 3 lit b ForstG um einen "Annex" zur Rodungsbewilligung handelt, der dann greift, wenn derartige Maßnahmen iSd § 18 Abs 1 leg cit erforderlich sind, kann diese Bestimmung als "Umweltschutzvorschrift" qualifiziert werden.

Raumordnungsvorschriften sind nicht zur Gänze als Umweltschutzvorschriften iSd § 19 Abs 4 letzter Satz UVP-G zu qualifizieren.

Wie bereits dargestellt, ist bei der Frage, ob es sich um "Umweltschutzvorschriften" handelt, auf die einzelne Norm abzustellen und deren Zielrichtung zu analysieren. Dies gilt auch für Raumordnungsvorschriften. Soweit raumordnungsrechtliche Festlegungen als Determinanten bei der Anlagengenehmigung maßgeblich sind, können sie auch "Umweltschutzvorschriften" sein, insoweit die entsprechende Norm Umweltschutzaspekten Rechnung trägt.

Da die Widmung als Naturschutz- und Nationalparkgebiet, Naturpark, Ruhegebiet sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien einen eigenen Versagungstatbestand nach § 82 Abs 1 Z 4 MinroG darstellt, ist der geforderte Umweltschutzaspekt gegeben und kann § 82 MinroG als "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 UVP-G qualifiziert werden.

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