An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen
GZ 2007/04/0096, 22.11.2011
VwGH: Zur Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass an die Begründung eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.
Im Beschwerdefall lässt die Berufung der Bf erkennen, aus welchen Erwägungen die Bf die erstinstanzliche Entscheidung der Behörde bekämpfen. Darauf, ob die Begründung stichhältig ist, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an.