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Verfahrensrecht

OGH: Auslegung des für die Rechtzeitigkeit einer Rechtsmittelschrift maßgeblichen Wortes „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO idF des BudgetbegleitG 2011

Die Verwendung der Präposition "zwischen" in § 222 Abs 1 ZPO schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus; der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen

03. 01. 2012
Gesetze: § 222 ZPO
Schlagworte: Fristenhemmung, verhandlungsfreie Zeit, Rechtzeitigkeit einer Rechtsmittelschrift

GZ 6 Ob 216/11z, 13.10.2011

OGH: Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, die Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO sei dahin zu verstehen, dass der Anfangs- und Endtermin, also der 15. Juli und der 17. August, jeweils nicht mitgezählt werden, sodass bei Zustellung eines Urteils in diesem Zeitraum der 13. September 2011 den letzten Tag der vierwöchigen Revisionsfrist darstellt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Worts „zwischen“ schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus.

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