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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kollektivvertragliche Verfallsklauseln

Kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa § 1162d ABGB oder § 34 AngG, verstoßen, sind nichtig

03. 01. 2012
Gesetze: §§ 2 ff ArbVG, § 879 ABGB
Schlagworte: Kollektivvertrag, Verfallsfristen, Fristenlauf

GZ 8 ObA 76/11a, 22.11.2011

OGH: In der Rsp des OGH ist geklärt, dass kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa § 1162d ABGB oder § 34 AngG, verstoßen, nichtig sind. Daraus folgt, dass der Lauf auch der kollektivvertraglichen Verfallsfristen grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs zu laufen beginnt. Dies gilt auch für noch nicht sofort bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällige Ansprüche, insbesondere für die Kündigungsentschädigung bei über dreimonatiger fiktiver Kündigungsfrist.

Dieses Ergebnis entspricht auch den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Nach der Rsp sind die für die Verjährungsbestimmungen geltenden Vorschriften auf die Ausschlussfristen, die der raschen Bereinigung der offenen Streitfragen dienen sollen, analog anzuwenden. Allgemein beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, der Geltendmachung des Anspruchs also keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Daraus folgt, dass vor Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und Eintritt der Fälligkeit die Verjährungs- bzw Präklusivfristen nicht in Gang gesetzt werden können.

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