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Strafrecht

OGH: Grundrechtsbeschwerde iZm Hausarrest gem § 173a StPO

Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener; demgemäß kann zwar eine Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde beim OGH bekämpft werden, nicht jedoch die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen; hinsichtlich der Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug ist nämlich ein Grundrechtsschutz durch den OGH nicht vorgesehen

03. 01. 2012
Gesetze: § 173a StPO, § 1 GRBG
Schlagworte: Untersuchungshaft, Hausarrest, Fortsetzung, Ablehnung, Grundrechtsbeschwerde

GZ 15 Os 165/10v, 23.12.2010

Ein wegen dringenden Verdachts der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs und der betrügerischen Krida aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft angehaltener Beschuldigter beantragte die Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest nach § 173a StPO.

Der Einzelrichter des LG lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Zweck der Anhaltung in Hinblick auf die Intensität der Haftgründe im konkreten Fall durch bloßen Hausarrest nicht erreicht werden könne. Dieser Meinung schloss sich das OLG an, an das sich der Beschuldigte mit Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss gewendet hatte.

OGH: Die gegen den Beschluss des OLG erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten war hinsichtlich des Begehrens, die Untersuchungshaft als Hausarrest fortzusetzen, unzulässig. Denn beim elektronisch überwachten Hausarrest gem § 173a StPO handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit – anders als zB bei der richterlichen Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen – gerade nicht um eine Alternative zur Untersuchungshaft. Hinsichtlich der Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug sieht aber der Gesetzgeber einen Grundrechtsschutz durch den OGH nicht vor.

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