Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf; die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, ob die Veränderung offenbar (also eindeutig) vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist; die Aufkündigung darf nicht aussichtslos sein
GZ 9 Ob 6/11i, 25.11.2011
OGH: Die Aufkündigung von Bestandverträgen mit Miteigentümern ist eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB. Mangels Zustimmung sämtlicher Miteigentümer ist die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB erforderlich. Gegenstand der richterlichen Beschlussfassung nach § 835 ABGB ist die Frage, ob die wichtige Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird. Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf; die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, ob die Veränderung offenbar (also eindeutig) vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen. Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Der Außerstreitrichter hat auch die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers nach Ermessen danach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene (oder vorgesehene) Maßnahme offenbar vorteilhaft ist, zB wenn nach der Räumung (durch den beklagten Miteigentümer) bessere Verwendungsaussichten für das Objekt bestehen. Die Aufkündigung darf nicht aussichtslos sein. Zu einer aussichtslosen Maßnahme ist keine Ermächtigung zu erteilen.
Die Parteien sind zwar unterschiedlicher Auffassung über die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin geplanten Aufkündigung. Eigentliches Streitthema sind hier aber nicht die Erfolgsaussichten der Aufkündigung, sondern die Frage, ob die geplante Aufkündigung für die Miteigentumsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit eindeutig vorteilhaft ist. Der OGH verwies schon zu 5 Ob 8/09a darauf, dass die erfolgreiche Aufkündigung eines Mietvertrags mit einem (auch hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) weder säumigen noch sonst vertragswidrig agierenden Miteigentümer nicht gleichsam automatisch mit einem Vorteil für die Miteigentumsgemeinschaft gleichgesetzt werden kann.
Die Vorteilhaftigkeit kann nur an konkreten Maßnahmen gemessen werden.