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Strafrecht

OGH: Zum Verbot der Verschlechterung gem § 16 StPO

§ 16 StPO betrifft jede einzelne Unrechtsfolge für sich und meint solcherart nicht die Gesamtsanktionslast

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 StPO
Schlagworte: Verbot der Verschlechterung

GZ 13 Os 93/10s, 30.09.2010
OGH: Nach § 358 Abs 5 StPO gilt das Verbot der Verschlechterung (§ 16 StPO) auch dann, wenn - wie hier - die Wiederaufnahme nur zu Gunsten des Angeklagten bewilligt worden ist. Dieses Verbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge für sich und meint solcherart nicht die Gesamtsanktionslast. Demgemäß stellt der Evelyn F betreffende Ausspruch einer in Relation zum Urteil vom 15. Jänner 2008 höheren Ersatzfreiheitsstrafe ungeachtet der Verhängung einer geringeren Geldstrafe einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar.

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