Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung allenfalls zu einer anderen Entscheidung führte
GZ 1 Ob 213/11x, 24.11.2011
OGH: Ein Verschulden eines Entscheidungsorgans iSd § 1 Abs 1 AHG liegt nicht vor, wenn der schadensverursachenden Entscheidung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung allenfalls zu einer anderen Entscheidung führte. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe.