Die Grenzen der zulässigen Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen; dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten
GZ 6 Ob 216/11z, 13.10.2011
OGH: Ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, sowie ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar. Der OGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass Art 10 Abs 2 EMRK wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischen Reden oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse zulässt. Demnach sind die Grenzen der zulässigen Kritik an Politikern erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten.
In der Entscheidung 6 Ob 114/11z wandte der erkennende Senat diese Grundsätze auch auf Publikationen zum Thema Islam an. Durch eine Buchveröffentlichung und zahlreiche Vorträge zum Thema Islam sei der Kläger zweifellos als „public figure“ zu qualifizieren. Der maßgerechte Durchschnittsleser fasse die abgedruckten Leserbriefe zwangsläufig in dem Sinne auf, dass es sich dabei um eine bloß rein subjektive Meinung im Rahmen der heftig geführten öffentlichen Debatte über das Verhältnis von Islam und Demokratie handle. Dabei stehe nicht die wissenschaftliche Expertise des Autors im Vordergrund; vielmehr gehe es um einen - wenn auch von allen Seiten teilweise überaus heftig geführten - Meinungsstreit im Zuge eines öffentlichen Diskurses.
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei das Buch von Rudolf Czernin „Das Ende der Tabus“ verlegt, in welchem der Autor ua die Existenz der Gaskammer in Mauthausen und überhaupt die Existenz eines nationalsozialistischen Plans zur physischen Vernichtung der jüdischen Bevölkerung anzweifelt. Von der klagenden Partei wurde das Buch ua mit folgender Textpassage beworben: „In vielen Bereichen der Zeitgeschichtsschreibung herrschen auch heute noch Tabus … aber der Fortschritt der Forschung lässt sich weder durch Gesetz noch durch Zensur langfristig aufhalten.“
Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen die inkriminierte Äußerung der beklagten Partei, wer dieses Buch als Fortschritt feiere, bekenne sich zur Geschichtslüge als Programm, als nicht das Maß der in einer öffentlich geführten Debatte zulässigen Kritik übersteigend angesehen und einen Wertungsexzess verneint haben, so ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Aus dem geschilderten Kontext der Äußerung ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei nur um eine intensive Kritik an dem betreffenden Buch handelt, dass damit aber nicht unterstellt wurde, das Verlagsprogramm der klagenden Partei sei insgesamt auf eine vorsätzliche Verzerrung historischer Gegebenheit ausgerichtet. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Klägerin selbst einräumt, dass es sich beim Verfasser dieses Buchs nur um einen Hobbyhistoriker handle, dem überdies Fehler unterlaufen seien, kann auch vom Fehlen eines ausreichenden Tatsachensubstrats keine Rede sein.