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Zivilrecht

OGH: Zur Anlageberaterhaftung (iZm Risikogeneigtheit eines Wertpapiers)

Das Anlageziel ist durch die Erstellung eines Anlageprofils zu ermitteln; Aufgabe des Beraters ist es, das vom Kunden verfolgte Anlageziel mit der Risikoklasse des Investments abzustimmen; besteht in dieser Hinsicht eine Divergenz, so muss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auf diesen Umstand und die dafür maßgebenden Faktoren deutlich hingewiesen werden

03. 01. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 871 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Aufklärung, Risiko, Irrtumsanfechtung, Risikogeneigtheit, Produkteigenschaft

GZ 8 Ob 107/11k, 22.11.2011

OGH: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im Anlegerprofil der Klägerin ein „mittleres Risiko“ angegeben worden sei und die von ihr erworbenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dieser Risikoklasse entsprochen hätten, greift zu kurz. Vielmehr ist in den Anlageberatungsfällen zunächst zu prüfen, ob das vom Berater erhobene Anlegerprofil des Anlegers mit dessen Anlageziel übereinstimmte und der Anleger auf eine allfällige Abweichung und die dafür maßgebenden Faktoren deutlich hingewiesen wurde.

Nach der Entscheidung 8 Ob 25/10z ist die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft anzusehen. Die Risikogeneigtheit eines Wertpapiers kann sich va auf den Umstand, dass Kursschwankungen eintreten (Werthaltigkeit), auf das Ausmaß und die Häufigkeit von Kursschwankungen, auf Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder auf den mitgliedschaftlichen Einfluss auf die Gesellschaft beziehen. Die Risikogeneigtheit des Anlageprodukts ist der Risikobereitschaft des Kunden gegenüber zu stellen. Die Risikoerwartung muss dem Anlageziel entsprechen. Stimmen Risikogeneigtheit und Risikobereitschaft nicht überein, so liegt ein Irrtum über das Kursrisiko (Verlustpotential) und damit eine Investition in ein nicht gewolltes Wertpapier vor.

Das Anlageziel ist durch die Erstellung eines Anlageprofils zu ermitteln. Aufgabe des Beraters ist es, das vom Kunden verfolgte Anlageziel mit der Risikoklasse des Investments abzustimmen. Besteht in dieser Hinsicht eine Divergenz, so muss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auf diesen Umstand und die dafür maßgebenden Faktoren deutlich hingewiesen werden.

Ausgehend von den Feststellungen ist die Klägerin von nicht stark schwankenden Kursen ausgegangen. Sie wollte Geld für die Anschaffung eines Hauses ansparen und kein besonders hohes Risiko eingehen. In diesem Sinn bezeichnete der Berater die Veranlagung als sehr sichere Anlageform. Er wies auch darauf hin, dass die Gesellschaft in Immobilien investiere und die Immobilien als Wert vorhanden seien, sowie dass die Klägerin eine Einzelaktie erwerbe.

Nach diesen Prämissen ist durchaus fraglich, ob die Risikoeinstufung der Veranlagung im Anlageprofil mit „mittel“ tatsächlich der Risikoerwartung der Klägerin entsprach. Das Erstgericht hat dazu festgehalten, dass der Berater die gewählte Risikoklasse deshalb angekreuzt habe, weil auf Seminaren diese Empfehlung abgegeben worden sei. Der allenfalls begründeten Erwartung einer besonderen Risikobegrenzung durch vorhandenes Immobilienvermögen hätten die Zertifikate, wie sich im Nachhinein ergeben hat, objektiv nicht entsprochen.

Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, dass die Klägerin Kursschwankungen grundsätzlich in Kauf nahm, sie in Aktien investieren wollte und ihr eine Risikostreuung in Form eines Zwei-Säulen-Modells empfohlen wurde. Hinzu kommt, dass die Zertifikate zum Zeitpunkt des Erwerbs auch tatsächlich in die Risikoklasse „geringes bis mittleres Risiko“ fielen und professionelle Vermittler und Berater jedenfalls nicht vor Mitte 2007 mit einer nachhaltigen Trendumkehr rechnen mussten. Österreichische Immobilienaktien unterlagen schon etwas früher dem Abwärtstrend.

In dieser Situation kann auch einem professionell agierenden Berater kein für eine Haftung der Beklagten vorausgesetzter Verschuldensvorwurf im Hinblick auf eine Abweichung des Anlageprodukts von der Risikoerwartung bzw dem Anlageziel der Klägerin gemacht werden. Die Einholung selbst sachverständiger Informationen über die Wirtschaftlichkeit und das Risikopotential der Anlage im November 2006 hätte für die Beklagte kein anderes Bild ergeben.

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