Das WRG sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach § 11 Abs 2 leg cit nicht zwingend vor; der VwGH vermag daher die Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid iSd letzten Absatzes des § 59 Abs 1 AVG nicht als rechtswidrig zu erkennen
GZ 2010/07/0022, 13.10.2011
VwGH: Das WRG sieht die Auferlegung einer Sicherstellung nach § 11 Abs 2 leg cit nicht zwingend vor. Der VwGH sah daher eine Trennung der Entscheidung über eine solche vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid iSd letzten Absatzes des § 59 Abs 1 AVG nicht als rechtswidrig an. Damit unterscheidet sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs 2 WRG wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen. Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht nämlich mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen.