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Sozialrecht

VwGH: Ist die Einkommensteuer bei der Prüfung, ob der Bf im angegebenen Zeitraum iSd § 12 Abs 6 lit c AlVG arbeitslos war, vom Einkommen in Abzug zu bringen?

Im Rahmen der Beurteilung, ob Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 6 lit c AlVG vorliegt, ist bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer nicht abzuziehen

28. 12. 2011
Gesetze: § 12 AlVG, § 36a AlVG, § 2 EStG, § 20 EStG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosigkeit, selbständig erwerbstätig, Einkommen, kein Abzug der Einkommensteuer

GZ 2008/08/0238, 19.10.2011

VwGH: Nach § 12 Abs 3 lit b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Gem § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gem § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw der selbständigen Arbeit einen Umsatz gem § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Der Bf macht geltend, § 36a Abs 2 AlVG betreffe nicht das Bruttoeinkommen des Arbeitslosen, dieses sei nicht das dem Arbeitslosen zur Verfügung stehende Einkommen. Teilte man die Ansicht der belangten Behörde, dass insbesondere die in Abzug zu bringende Einkommensteuer bei der Rückforderung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sei, wäre § 36a Abs 2 AlVG verfassungswidrig. Die belangte Behörde hätte ihrem Rückforderungsbescheid lediglich das Nettoeinkommen zu Grunde legen sollen, jedenfalls wäre die Einkommensteuer in Abzug zu bringen gewesen.

§ 36a Abs 2 AlVG verweist zum Begriff des Einkommens auf jenen gem § 2 Abs 2 EStG. An sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kann dieser Begriff nicht mit dem "Bruttoeinkommen" gleichgesetzt werden, da etwa die vom Bruttoeinkommen in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG) oder Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen sind. Allerdings sind die Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie als Werbungskosten geltend gemacht wurden, bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Höhe des Einkommens vorliegt, gem § 12 Abs 6 lit c AlVG wieder zum Einkommen hinzuzurechnen.

Was aber die in der Beschwerde angesprochene Einkommensteuer anbelangt, so darf diese gem § 20 Abs 1 Z 6 EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Anderes gilt bei der Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen im Rahmen der Beurteilung, ob eine Notlage (§ 33 Abs 3 iVm § 36 AlVG) vorliegt; insoweit ist bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen (vgl § 5 Notstandshilfeverordnung). Im hier vorliegenden Fall ist allerdings nicht zu beurteilen, ob Notlage vorliegt, sondern ob der Bf im angesprochenen Zeitraum arbeitslos war.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommensteuer bei der Prüfung, ob der Bf im angegebenen Zeitraum iSd § 12 Abs 6 lit c AlVG arbeitslos war, nicht vom Einkommen in Abzug gebracht.

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