Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen; auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung
GZ 2009/15/0098, 21.12.2010
VwGH: Nach § 177 Abs 1 BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die belangte Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens.
Durch die in der Beschwerde bloß gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das vom Bf beauftragte und vorgelegte Gutachten nicht entkräftet werden.