Von einem fehlenden Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte
GZ 2011/04/0128, 28.09.2011
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann von einem fehlenden Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG - bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Bf im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es bei der Bf konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, und auf welche Weise und wem Kontrollen vorgenommen worden sind.