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Verfahrensrecht

VwGH: Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt

28. 12. 2011
Gesetze: § 66 AVG
Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, mangelhaft

GZ 2008/08/0256, 07.09.2011

VwGH: Soweit der Bf geltend macht, dass der erstinstanzliche Bescheid so mangelhaft gewesen sei, dass eine Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG geboten gewesen wäre, reicht es darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Fall war im Berufungsverfahren lediglich strittig, von welcher Bemessungsgrundlage die Notstandshilfe zu berechnen war (was eine Rechtsfrage darstellt), und ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die erstinstanzliche Behörde erforderlich gewesen wäre.

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