Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG bzw des § 52a Abs 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Bf ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein
GZ 2011/02/0145, 29.06.2011
VwGH: Gem dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 68 Abs 4 Z 2 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde.
Auf die Ausübung des der Behörde gem den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs 7 AVG).
Gem § 52a Abs 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß.
Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim VwGH ist danach aber ua, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG bzw des § 52a Abs 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Bf ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.