Die Revision ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt
GZ 7 Ob 113/11k, 31.08.2011
OGH: Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH maßgebend. Inzwischen wurden alle in der Revision aufgeworfenen, von der Klägerin für erheblich erachteten Rechtsfragen vom OGH in ganz vergleichbaren, von geschädigten Anlegern jeweils gegen die Beklagte angestrengten Verfahren bereits beantwortet.