Haben sich die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen nicht wesentlich geändert, bildet eine allenfalls unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der rechtskräftigen Vorentscheidung keinen Anlass für eine Neueinschätzung
GZ 10 ObS 78/11k, 06.12.2011
OGH: Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheids der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsstreitverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, wie etwa in den Fällen, die die §§ 99 und 183 ASVG im Auge haben. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft. Haben sich hingegen die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen nicht wesentlich geändert, bildet eine allenfalls unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der rechtskräftigen Vorentscheidung keinen Anlass für eine Neueinschätzung, weil dem eben die Rechtskraft entgegensteht.
Zu Recht zeigt die Revision auf, dass das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage der wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 ASVG keine Feststellungen über jenen Tatsachenkomplex getroffen hat, der dem Urteil des Erstgerichts vom 19. 6. 2008 zugrunde lag, mit dem das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente als Dauerrente (rechtskräftig) abgewiesen wurde. Die im Verfahren erster Instanz getroffene Feststellung, hinsichtlich des komplexen regionalen Schmerzsyndroms sei keine Änderung eingetreten, bezieht sich allein auf die körperlichen Unfallfolgen. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht getroffenen - von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden - Feststellungen zu den psychischen Unfallfolgen bedarf es jedoch weiterer Ergänzungen. Insbesondere mangelt es an einer Feststellung dazu, ob und allenfalls in welcher Schwere bereits zu dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt 19. 6. 2008 eine dissoziative Störung vorgelegen war; gegebenenfalls ob es seither zu einer Verschlechterung dieser Störung gekommen ist. Die Feststellung, „die Störung sei immer mehr und deutlicher in den Vordergrund gerückt, je länger die Verfahren dauerten“, ist jedenfalls nicht ausreichend präzise, weshalb im fortgesetzten Verfahren zunächst in dieser Richtung ergänzende Feststellungen zu treffen sind.
Sollte tatsächlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (Verschlechterung) in Bezug auf die beim Kläger vorliegende psychische Störung gegenüber dem Zeitpunkt 19. 6. 2008 eingetreten sein, stellt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs dieser Störung mit dem Arbeitsunfall.