Es fällt in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen (unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit) wieder abzuändern
GZ 8 ObA 7/11d, 22.11.2011
OGH: Nach stRsp fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen (unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit) wieder abzuändern. Da selbst das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Gesetzeslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, gilt dies auch für die Regelungen eines Kollektivvertrags.