Eine Regelung, die den Anspruch des Agenten auf Auszahlung einer Mandanten-Bonifikation für das vorangegangene Jahr an ein aufrechtes Vertragsverhältnis zum Auszahlungsstichtag im Folgejahr bindet, ist sittenwidrig und daher unzulässig
GZ 9 ObA 50/11k, 25.11.2011
Der Kläger war vom 1. 9. 2003 bis 31. 12. 2008 auf Basis eines Agentenvertrags für die Beklagte selbständig tätig und vermittelte Wertpapier- und Finanzdienstleistungen. Die „Vergütungsordnung“ der Beklagten war integrierender Bestandteil des Agentenvertrags. Nach Punkt VII. der Vergütungsordnung haben Agenten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine näher konkretisierte Mandanten-Bonifikation. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:
„2. Die Mandanten-Bonifikation gebührt denjenigen Agenten, die laut Vergütungsstufen- und Karriereplan bis zum letzten Tag des A*****-Produktionsjahres zum Wirtschaftsberater befördert wurden und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlung (im darauffolgenden Jahr) in einem ungekündigten Vertragsverhältnis zu A***** stehen.
…
6. Die für ein betreffendes Kalenderjahr berechnete Mandanten-Bonifikation ist bis längstens 31. August des Folgejahres zur Auszahlung fällig.“
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 26. 9. 2008 das Vertragsverhältnis zum 31. 12. 2008 auf. Die Mandanten-Bonifikation für das Jahr 2008 erhielt er nicht ausbezahlt.
OGH: Eine Regelung, die den Anspruch des Agenten auf Auszahlung einer Mandanten-Bonifikation für das vorangegangene Jahr an ein aufrechtes Vertragsverhältnis zum Auszahlungsstichtag im Folgejahr bindet, ist sittenwidrig und daher unzulässig. Das Sittenwidrigkeitsurteil besteht darin, dass aufgrund der beanstandeten Vereinbarung bereits „erdientes“ Entgelt im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder wegfällt und der Handelsvertreter damit erheblich in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt wird, das Vertragsverhältnis zu beenden.
Die Mandanten-Bonifikation ist für das jeweilige Kalenderjahr zu berechnen. Mit dem durch Punkt VII. 2 der Vergütungsordnung angedrohten erheblichen Entgeltverlust, mit dem selbst Ansprüche für das schon abgelaufene Kalenderjahr nachträglich aberkannt werden sollen, wenn der Agent zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlung nicht mehr in einem ungekündigten Vertragsverhältnis zur Beklagten steht, ist eine erhebliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Agenten verbunden, das Vertragsverhältnis zur Beklagten aufzulösen. Bei der dadurch beabsichtigten Bindung des Agenten an die Beklagte handelt es sich um eine unsachliche Knebelung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mandanten-Bonifikation als Provision oder als anderes Entgelt iSd § 8 Abs 1 HVertrG qualifiziert wird. Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Verlust des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG (Eigenkündigung des Handelsvertreters) für die hier zu beurteilende Rechtsfrage ohne Bedeutung bleibt. Zufolge Sittenwidrigkeit steht die von der Beklagten ins Treffen geführte vertragliche Regelung der Vergütungsordnung der vom Kläger geltend gemachten Mandanten-Bonifikation 2008 nicht entgegen.