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Zivilrecht

OGH: Passivlegitimation früherer Vermieter für Mietzinsüberschreitungsanträge gem § 16 Abs 8 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG?

Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben

27. 12. 2011
Gesetze: § 16 MRG, § 37 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsüberschreitungsanträge, Passivlegitimation früherer Vermieter, Miteigentümer, Präklusionsfrist

GZ 5 Ob 198/11w, 09.11.2011

OGH: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben.

Wird eine Liegenschaft, auf der sich ein Bestandobjekt befindet, veräußert, tritt der Erwerber zufolge § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein; im Anwendungsbereich des MRG normiert § 2 Abs 1 Satz 4 MRG den Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag. Mit dieser klaren Rechtslage ist das Argument des Revisionsrekurses, ein Antrag nach § 16 Abs 8 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG sei nur gegen sämtliche derzeitige und frühere Miteigentümer zulässig, unvereinbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit in Frage stehende Mietzinsvereinbarung mit einem früheren Vermieter abgeschlossen wurde.

Die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG durch Antragstellung ist dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiell-rechtlich begründet ist. Weil im Zeitpunkt der Antragstellung die Antragsgegner Vermieter waren und jene Vorschreibungen vorgenommen haben, deren Unzulässigkeit das Rekursgericht festgestellt hat, bestehen iSd dargestellten Rsp weder Argumente, die Passivlegitimation noch die Einhaltung der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG zu bestreiten. Zufolge dieser Bestimmung endet die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Mietzinsüberschreitungen bei befristeten Mietverhältnissen frühestens sechs Monate nach deren Auflösung.

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