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Zivilrecht

OGH: Art 9 der „Klipp- & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung - Fassung 02/2001 U 800“ – zur Frage der Auslegung der Wortfolge „vollständige Arbeitsunfähigkeit“

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Taggeld neben einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität die vollständige Unfähigkeit des Versicherten voraus, seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben

27. 12. 2011
Gesetze: Art 9 der Unfallversicherung Fassung 02/2001 U 800
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Taggeld, vollständige Arbeitsunfähigkeit

GZ 7 Ob 82/11a, 18.05.2011

Dem Versicherungsvertrag lagen die „Klipp- & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung - Fassung 02/2001 U 800“ (im Folgenden UVB) zugrunde, deren Art 9 lautet:

„Taggeld bezahlen wir bei dauernder oder vorübergehender Invalidität. Die Leistung erfolgt für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag.“

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe nur für die Zeit ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Taggeld zu.

OGH: Die Ansicht, die Auslegung der vorliegenden Klausel habe sich an § 120 Abs 1 Z 2 ASGG zu orientieren, ist nicht zu teilen. Wie der OGH zu wortgleichen Taggeldklauseln (Art 8 III AUVB 1979, Art 9 USVB 1999, Art 6.3 AUVB 1994) bereits wiederholt ausführte, hat Taggeld, auch wenn seine Funktion darin zu erblicken ist, unfallsbedingte Einkommensverluste abzudecken, keinen Unterhaltscharakter. Es kommt beim Anspruch auf Taggeld nicht darauf an, ob und wie sich das Einkommen des Versicherten unfallskausal tatsächlich verringert hat. Taggeld wird auch gewährt, wenn die Behinderung der Arbeitsfähigkeit keinerlei Vermögensnachteil brachte. Beim Anspruch auf Taggeld handelt es sich also um eine Summenversicherung, da die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht der Definition nach dem ASVG entsprechend dahin zu interpretieren, dass eine „abgestufte“ Arbeitsunfähigkeit iSe - in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen - prozentuellen Aufsplitterung zu verneinen sei; unabhängig von ihrem Ausmaß hätte dann jede unfallsbedingte, die Erwerbstätigkeit iSd sozialversicherungsrechtlichen Regelung verhindernde Beeinträchtigung des invaliden Versicherten den vollen Anspruch auf Taggeld zur Folge. Eine Risikobegrenzung dahin, dass nur vollständige, also jede Beschäftigung im Rahmen der bisherigen Erwerbstätigkeit verhindernde Arbeitsunfähigkeit den an keinen Vermögensnachteil gebundenen, vollen Anspruch auf Taggeld auslösen soll, ist daher nahe liegend. Ein anderer Weg der Risikoeinschränkung wurde in Deutschland gewählt. Dort sehen die AUB 2008 Nr 2.3 eine Abstufung des Taggeldes nach dem Grad der unfallsbedingten Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten ausdrücklich vor. Knappmann weist in Prölss/Martin28 AUB 2008 Nr 2 Rn 49 darauf hin, dass damit eine Diskrepanz zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, die eine graduelle Arbeitsunfähigkeit nicht kenne.

Die nach Ansicht des Berufungsgerichts vorzunehmende „teleologische Reduktion“ des Art 9 UVB durch Streichung des Wortes „vollständigen“ ist daher abzulehnen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Taggeld neben einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität die vollständige Unfähigkeit des Versicherten voraus, seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben.

Darauf, ob die Klägerin in den fraglichen Zeiträumen in dem ihr möglichen, sehr eingeschränkten Umfang gearbeitet hat oder ob, wie sie behauptet, im Hinblick auf ihre eingeschränkte Einsatzfähigkeit eine als unzumutbar angesehene Arbeitstätigkeit ganz unterblieb oder etwa auch von ihrem Arbeitgeber abgelehnt wurde, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Klägerin vollständig unfähig war, Tätigkeiten ihres beruflichen Aufgabenbereichs zu verrichten.

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