In der Regel reicht zum Nachweis des Versicherungsfalls schon aus, wenn der Versicherungsnehmer Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalls nahe liegend erscheinen lassen; Sache des Versicherers ist es, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt, etwa weil das die körperliche Schädigung herbeiführende Ereignis nicht unabhängig vom Willen des Versicherten gewesen ist
GZ 7 Ob 195/11v, 30.11.2011
OGH: Die Deckungspflicht der Beklagten setzt das Vorliegen eines Unfalls voraus. Unfall ist nach den dem Versicherungsvertrag der Streitteile unstrittig zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Die zur Frage der Beweispflicht für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen, deckungspflichtigen Unfalls vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen folgen der stRsp, dass der Versicherungsnehmer für das Vorliegen eines - unfreiwilligen - Unfalls beweispflichtig ist. Nach stRsp reicht allerdings in der Regel zum Nachweis des Versicherungsfalls schon aus, wenn der Versicherungsnehmer Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalls nahe liegend erscheinen lassen. Sache des Versicherers ist es, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt, etwa weil das die körperliche Schädigung herbeiführende Ereignis nicht unabhängig vom Willen des Versicherten gewesen ist. Ist dem Versicherer dies gelungen, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er dessen ungeachtet unfreiwillig einen Unfall erlitten hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, in Anbetracht der von der Beklagten aufgezeigten Widersprüche in den Unfallschilderungen des Klägers und der übrigen festgestellten Umstände, sei vom Kläger der strenge Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu verlangen gewesen, steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ob das Vorliegen eines - unfreiwilligen - Unfalls zu bezweifeln ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ausgehend davon, dass Zeit, Ort und Ursache der Verletzung nicht festgestellt werden konnten, hat der Kläger einen der Definition eines deckungspflichtigen Unfalls entsprechenden Vorfall nicht bewiesen; der ihm als Versicherungsnehmer obliegende Beweis der anspruchsbegründenden Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls ist ihm demnach nicht gelungen. Daran vermag sein Einwand, die Beklagte habe keine ausdrückliche Behauptung aufgestellt, dass er sich selbst verstümmelt habe, nichts zu ändern.