Dass alkoholkranken Personen in gewissem Maße die Einsicht in ihre Suchterkrankung und insofern die Kritikfähigkeit fehlt, ist für derartige Krankheitsfälle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und per se keine geistige oder psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert
GZ 5 Ob 178/11d, 07.10.2011
OGH: Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr gem § 268 Abs 1 ABGB auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
Psychische Krankheit und geistige Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen, die aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren sind. Die genannten Begriffe umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. Die Gerichte sind daher auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes der betroffenen Person eine Geistesstörung anzunehmen, die diese unfähig macht, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist allerdings kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist, was etwa dann der Fall sein kann, wenn die Suchtkrankheit bereits zu schweren Hirnschädigungen geführt hat.
Im vorliegenden Fall besteht bei der Betroffenen zwar ein langjähriger Alkoholmissbrauch, doch sind daraus resultierende, gravierende, also krankheitswertige geistige oder psychische Beeinträchtigungen nach der zuletzt erfolgten Sachverständigenbegutachtung nicht verifizierbar. Dass alkoholkranken Personen in gewissem Maße die Einsicht in ihre Suchterkrankung und insofern die Kritikfähigkeit fehlt, ist für derartige Krankheitsfälle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und per se ebenfalls keine geistige oder psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert.