Führt eine Aufenthaltsbestimmung iSd § 146b ABGB dazu, dass die Ausübung des Besuchsrechts erschwert wird, so muss dies grundsätzlich hingenommen werden
GZ 5 Ob 173/11v, 09.11.2011
OGH: Das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts darf nicht gegen das Wohl des Kindes ausgeübt werden. Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann.
Das Recht des mj Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren, ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Regelmäßige Besuchskontakte entsprechen in aller Regel auch dem Wohl des Kindes. Eine Aufenthaltsbestimmung, die die Ausübung des Besuchsrechts unmöglich macht, wird daher im Allgemeinen unzulässig sein.
Der Umstand, dass die Mutter zur Ausübung ihres Besuchsrechts nach Graz fahren muss, führt zwar dazu, dass für sie die Wahrnehmung der Besuchskontakte mit größerem Aufwand verbunden ist, macht die Ausübung ihres Besuchsrechts aber keineswegs unmöglich. Hinzu kommt, dass ihre Kosten für die Anreise zur Ausübung des Besuchsrechts vom Jugendwohlfahrtsträger übernommen werden. Damit verbleibt ein zeitlich erhöhter Aufwand der Mutter, um die Besuchskontakte wahrzunehmen. Auch in jenen Fällen, in welchen die Obsorge nicht beiden Elternteilen zukommt, führt die Aufenthaltsbestimmung durch den „hierzu berechtigten Elternteil“ (§ 146b ABGB) mitunter dazu, dass dem anderen Teil die Ausübung des Besuchsrechts erschwert wird. Das muss grundsätzlich hingenommen werden.