Der Kläger hat nach § 1319 ABGB den Schaden, seine Verursachung durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteiles (bzw hier des Baumes), den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen; dagegen muss der Eigentümer beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können
GZ 2 Ob 203/11h, 29.11.2011
OGH: Die Haftung nach § 1319 ABGB wird nach der Rsp auch auf Bäume ausgedehnt. Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen. Bei Bäumen liegt der Grund der verschärften Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass sie als gefährlich angesehen werden, sondern darin, dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Eine solche mangelnde Beschaffenheit liegt aber nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baumes von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzung des Baumes oder einer Krankheit bestehen.
Der Kläger hat den Schaden, seine Verursachung durch Einsturz oder Ablösung des Gebäudeteils bzw hier des Baumes, den Besitz des Beklagten und die mangelnde Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Dagegen muss der Eigentümer beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Betreuung der umgestürzten Pappel mit einem Alter von 60 - 80 Jahren bei einer allgemeinen Lebensdauer solcher Bäume von rund 80 Jahren übernommen, aber in der Zeit von einer Einkürzung im Jahr 2003 bis zum Umstürzen des Baumes 2008 keine einzige fachgerechte Begutachtung des Baumes vorgenommen, obwohl er im Einzugsbereich einer rege frequentierten Verkehrsfläche stand. Nach Punkt 5.1 der den Stand der Technik repräsentierenden Ö-Norm L 1122 besteht die Verkehrssicherheitskontrolle eines Baumes in einer regelmäßigen Sichtkontrolle. Diese wird lege artis vom Prüfer im Abstand von 1 bis 1,5 m vom Baum durchgeführt. Werden dabei bedenkliche Veränderungen entdeckt, wird in weiterer Folge eine Klopfprobe durchgeführt, die Hinweise auf einen Hohlraum im Baum geben kann. Da sich mit zunehmendem Alter eines Baumes die Wahrscheinlichkeit einer Innenfäule erhöht, wären beim konkreten Baum fachgerecht Überprüfungen alle 6 Monate erforderlich gewesen.
Angesichts dessen kann, auch wenn hier im Baumstamm lediglich ein etwa 14 cm langer und 1 cm breiter, auf einen Defekt innerhalb des Stammes hindeutender Riss vorhanden war, der aus einer Entfernung von zwei Metern nicht mehr aufgefallen wäre, in der Bejahung der Haftung der Beklagten im konkreten Einzelfall keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden.
Dass die beklagte Stadtgemeinde die Errichtung eines Baumkatasters an ein fachkundiges Unternehmen übertrug, steht dem nicht entgegen, wenn zwischen der Beschlussfassung der Stadtgemeinde über die Führung des Baumkatasters im Jahr 2002 bis zum Vorfall, also in 6 Jahren nicht einmal alle Bäume der Beklagten ein einziges Mal besichtigt und in den Kataster eingetragen waren, geschweige denn ihrem Alter und Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden. Wenn diese Vorgangsweise als nicht dem Stand der Technik laut Ö-Norm L 1122 entsprechend erkannt wurde, begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit die Beklagte letztlich Überlegungen zur Möglichkeit des Gelingens des Freibeweises anstellt und hierzu einzelne Ausführungen der Sachverständigen herausgreift, ändert dies nichts daran, dass es die Beklagte über viele Jahre hindurch verabsäumt hat, einen Baum überprüfen zu lassen, der aufgrund seines Alters halbjährlich kontrolliert hätte werden müssen. Dass der Riss unter den konkreten Umständen auch bei der notwendigen halbjährlichen Kontrolle nie aufgefallen wäre, hat die Beklagte weder behauptet noch nachgewiesen. Sie hat daher auch nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht.