Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht
GZ 7 Ob 154/11i, 30.11.2011
OGH: Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt.