Home

Zivilrecht

OGH: Geltungskontrolle – objektiv ungewöhnlich iSv § 864a ABGB

Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont des angesprochenen Kreises an

27. 12. 2011
Gesetze: § 864a ABGB
Schlagworte: Geltungskontrolle, objektiv ungewöhnlich, Klausel

GZ 7 Ob 154/11i, 30.11.2011

OGH: Als objektiv ungewöhnlich iSv § 864a ABGB ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont des angesprochenen Kreises an.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at