Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat
GZ 2010/07/0223, 10.11.2011
VwGH: Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat.