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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – zur Frage, wer Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 WRG ist

Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat

21. 12. 2011
Gesetze: § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag, Adressat

GZ 2010/07/0223, 10.11.2011

VwGH: Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat.

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