Grundsätzlich besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle; dabei ist jedoch das in § 48a Abs 3 BDG verankerte Höchstmaß der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit zeitlichen Mehrdienstleistungen zu berücksichtigen
GZ 2010/12/0206, 17.10.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH war von der belangten Behörde zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Bf durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI H, verkraftet werden könnte. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle. Die belangte Behörde hat die Durchschnittsbelastung an Mehrdienstleistungsstunden der an der PI H tätigen Exekutivbediensteten für die Monate Juni, Juli und August 2010 mit 23,7, 28,1 bzw 21 Stunden angegeben. Der von ihr offenbar für die aktuelle Situation an der genannten Polizeiinspektion als repräsentativ erachtete Durchschnittswert dieser drei Monate von 24,26 Mehrdienstleistungsstunden ist für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit zeitlichen Mehrdienstleistungen gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer diesbezüglicher Belastungen anderer Dienstnehmer infolge einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bf zu begründen. Dies träfe im Übrigen gleichermaßen für den von der erstinstanzlichen Behörde für den Zeitraum April 2009 bis März 2010 angegeben Durchschnittswert von 27,8 Stunden zu. Dies gilt auch dann, wenn man mitberücksichtigt, dass der Bf bei Bewilligung seines Antrages für künftige Mehrdienstleistungen nur ausnahmsweise gegen seinen Willen herangezogen werden könnte. Konkrete Hinweise, dass sich die diesbezügliche Situation gerade an der PI H in Richtung eines weiteren Anstieges der erforderlichen Mehrdienstleistungen entwickeln könnte, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch andere Umstände, welche zur Verlängerung der von den Beamten der PI H zu leistenden Wochendienstzeit führen, wurden im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.
Die Repräsentativität der von den Dienstbehörden herangezogenen Durchschnittswerte vorausgesetzt könnte somit der Ausfall des Bf an seiner Dienststelle schon durch entsprechende Mehrdienstleistungen anderer Beamter dieser Polizeiinspektion abgefangen werden, weshalb sein Antrag schon deshalb zu bewilligen gewesen wäre.