An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen; nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes führt zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt
GZ 2008/08/0229, 07.09.2011
VwGH: Die belangte Behörde hat nicht ausgeführt, ob sie das Vorbringen der Bf, sie habe sich lediglich bei einer Bekannten kurzzeitig aufgehalten, für zutreffend erachtet. Die belangte Behörde ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Bf iSd § 46 Abs 6 AlVG den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes ab einem bestimmten Tag mitgeteilt habe.
Mit Erkenntnis vom 15. März 2005, 2004/08/0255, wurde dargelegt, dass nach § 46 AlVG (idF BGBl I Nr 137/1997) ein Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt sei, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen trete dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs 1 lit c AlVG ein.
Mit BGBl I Nr 77/2004 wurde aber diese Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden.
Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist.
Der im Beschwerdefall in Betracht kommende Ruhenstatbestand (§ 16 Abs 1 lit c AlVG) verlangt eine "Unterbringung" in einer Anstalt.
Die Bf hatte mit Telefax vom 14. April 2008 der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitgeteilt, sie könne den Termin am 15. April 2008 nicht wahrnehmen, da sie sich "zu dieser Zeit auf Kur in B befinde".
Diese Erklärung erfolgte nicht bezugslos, sondern als Entschuldigung im Hinblick auf einen vorgesehenen Untersuchungstermin. Aus dem Kontext dieser Erklärung war sohin nicht eindeutig, dass die Bf den Eintritt eines Ruhensgrundes mitteilen, sich also vom Bezug abmelden wollte. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären.
Die hier in Rede stehende Mitteilung der Bf kann bezogen auf ihren Anlass und ihren Wortlaut nicht - mit der erforderlichen Sicherheit - so verstanden werden, dass die Bf in einer Kuranstalt untergebracht sei. Die Erklärung der Bf schloss insbesondere auch die Möglichkeit von ambulanten Kurbehandlungen (vgl § 42a Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz: "… Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen …") mit Unterbringung in einem Privatzimmer oder auch den bloßen Aufenthalt in einem Kurort (vgl § 155 Abs 2 Z 1 ASVG gegenüber § 155 Abs 2 Z 3 ASVG) mit ein.
Da sohin diese Erklärung nicht eindeutig als Mitteilung eines Ruhensgrundes zu beurteilen war, hätte die belangte Behörde, wenn sie die Erklärung nicht bloß als Entschuldigung der Bf hinsichtlich des Untersuchungstermins beurteilen wollte, ein Ermittlungsverfahren zur Klärung des Inhaltes dieser Erklärung sowie dazu einleiten müssen, ob die Bf tatsächlich in einer Kuranstalt untergebracht war.