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Sozialrecht

VwGH: Ruhen des Arbeitslosengeldes während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt gem § 16 Abs 1 lit c AlVG

Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung keine Einstellung des Anspruches (gem § 24 Abs 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 lit c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens

21. 12. 2011
Gesetze: § 16 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Ruhen des Arbeitslosengeldes, Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Kuranstalt

GZ 2008/08/0229, 07.09.2011

Die Bf rügt, es liege kein Ruhenstatbestand vor. Der im angefochtenen Bescheid angesprochene Ruhenstatbestand beziehe sich nur auf eine Heil- oder Pflegeanstalt, nicht aber auf eine Kuranstalt.

VwGH: Ruhen gem § 16 Abs 1 lit c AlVG setzt die "Unterbringung" des Arbeitslosen in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" voraus.

Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 4. Lfg., § 16 Rz 391) führen hiezu aus, der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten sei nach § 1 Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) zu bestimmen.

Das KAKuG unterscheidet zwischen Heil- und Pflegeanstalten einerseits (vgl § 1 leg cit) und Kuranstalten anderseits (vgl § 42a leg cit).

Dass Arbeitslosengeld bei Unterbringung des Arbeitslosen in einer "Heil- und Pflegeanstalt" ruht, sah bereits § 16 AlVG, BGBl Nr 184/1949 vor. Auch zum damaligen Zeitpunkt war der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten von dem der Kuranstalten zu unterscheiden. Auch das ASVG unterscheidet zwischen Krankenanstalten (§§ 144 ff ASVG) und Kuranstalten (§ 155 ASVG).

§ 2 Abs 2 Notstandshilfeverordnung sieht vor, dass durch "eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, …)" der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst wird. Im Hinblick auf die Nennung sowohl eines Kur- als auch eines Krankenhausaufenthaltes in dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass damit auch verschiedene Tatbestände gemeint sind (vgl - in ähnlicher Weise - etwa auch § 2 Abs 2 EFZG und § 1154b Abs 4 ABGB).

Der Begriff der "Kuranstalt" ist somit nicht mit jenem einer "Heil- und Pflegeanstalt" gleichzusetzen. Daraus kann freilich nicht abgeleitet werden, dass eine Unterbringung eines Arbeitslosen in einer Kuranstalt keine Auswirkungen auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat:

Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) hat aber nur, wer (ua) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt. Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (gem § 24 Abs 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 lit c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens.

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