Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen
GZ 2010/04/0134, 28.09.2011
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" gem § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO entzogen.
VwGH: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.
Nach der Rsp des VwGH ist der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch § 13 Abs 1 leg cit als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war. Vielmehr ist für die Prognose nach dieser Bestimmung (ua) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde. Weiters kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Bf begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht.
Soweit der Bf auf eine erfolgreiche ambulante Therapie und seine gute soziale und berufliche Integration verweist, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Prognose gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO ausgehend von den festgestellten Tathandlungen zu erfolgen hat, welche im Beschwerdefall nicht unbeträchtlich sind. Dabei ist auch hervorzuheben, dass durch die festgestellten Tathandlungen gegen die in § 87 Abs 1 GewO genannten Schutzinteressen gem Z 3, nämlich der "Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs", verstoßen wurde.
Insoweit der Bf damit argumentiert, aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 13. Juli 2011 gehe hervor, dass die gesundheitsbezogenen Maßnahmen uneingeschränkt erfolgreich verlaufen seien, und in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, es läge nunmehr ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens vor, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist und danach eingetretene Sachverhalte nicht berücksichtigt werden können.
Der VwGH verkennt nicht, dass der Bf mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ein den Tathandlungen nachfolgendes Wohlverhalten aufzeigen kann. Jedoch ist die Beurteilung der belangten Behörde nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, unabhängig vom Therapieerfolg sei der seit der gerichtlichen Verurteilung vergangene Zeitraum von nicht einmal einem Jahr (bei einer Suchtgiftabhängigkeit seit 1992) zu kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Bf seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.
Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten manifestiert, ist es unbedenklich, dass die belangte Behörde, was in der Beschwerde ua als Verfahrensmangel gerügt wird, kein psychologisches Gutachten eingeholt hat.