Ein Verweis auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren ist nicht zulässig
GZ 2011/06/0027, 24.08.2011
VwGH: Ein Verweis auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren ist nicht zulässig. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde bzw ergänzten Beschwerde an den VwGH ausgeführt sein.