Home

Verfahrensrecht

VwGH: Aufhebungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG

Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die Berufungsbehörde selbst bindend

21. 12. 2011
Gesetze: § 66 AVG
Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, Bindungswirkung

GZ 2011/06/0052, 08.06.2011

Mit dem Berufungsbescheid vom 8. Jänner 2009 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 17. Juni 2008 gem § 66 Abs 2 AVG in Bezug auf die gemeinsame Grundgrenze behoben und es wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

VwGH: Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den VwGH.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at