Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gem § 45 Abs 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen ist
GZ 2010/11/0018, 30.09.2011
VwGH: Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gem § 45 Abs 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre. Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG dem Bf dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.
Die Vorgangsweise der Erstbehörde, im Rahmen des Parteiengehörs dem Bf lediglich ein Beiblatt zu übermitteln, das die seitens des "Ärztlichen Dienstes" geänderte Beurteilung des Gutachtens einer Sachverständigen (Dr W) widerspiegelt, ohne diese Änderung des ursprünglichen Gutachtens klarzustellen, widerspricht der Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG, Parteiengehör zu sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Selbst wenn nämlich einer Behörde Mitglieder angehören, denen die Qualifikation als Sachverständiger auf ihrem Fachgebiet zukommt, sodass Fachwissen dieser Person zur Beantwortung einschlägiger Fragen einbezogen werden darf, besteht die Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG, den Parteien dazu Parteiengehör zu gewähren.
Umso mehr besteht diese Verpflichtung, wenn ein der Behörde beigeordneter "ärztlicher Dienst" Stellungnahmen zu dem Gutachten eines Sachverständigen abgibt und seine abweichende Einschätzung von der Behörde übernommen wird.
Zudem umfasst die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, damit diese gegebenenfalls in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.