Auch im außerstreitigen Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist von einem in einem Geldbetrag bestehenden und damit rein vermögensrechtlichen Streitgegenstand auszugehen
GZ 1 Ob 178/11z, 24.11.2011
OGH: Angelegenheiten des gerichtlichen Erlags nach § 1425 ABGB gehören in das Verfahren außer Streitsachen.
Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlags liegen geldgleiche Ansprüche zugrunde, bei welchen die Forderung, deren Ausfolgung begehrt wird, bei der Bewertung des Streitgegenstands heranzuziehen ist. Auch im außerstreitigen Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist von einem in einem Geldbetrag bestehenden und damit rein vermögensrechtlichen Streitgegenstand auszugehen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ergibt sich damit aus dem Erlagsbetrag (hier 46.278,92 EUR), weshalb das Rekursgericht ursprünglich zu Recht von einem Bewertungsausspruch abgesehen hat.
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist nach hRsp zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rsü dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde. Erfolgte der Erlag hingegen nur zu Gunsten eines Gegners, ist dieser nicht legitimiert, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen. Diese Auffassung wird damit begründet, dass in diesem Fall die gerichtliche Genehmigung die materiellrechtliche Position des Gläubigers nicht berührt.
Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Dazu genügt es, wenn der Erleger einen tauglichen Hinterlegungsgrund nennt und den Erlagsgegner namentlich bezeichnet. Der vom Erleger bezeichnete Erlagsgegner genießt dann kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. Das Hinterlegungsgericht hat demgegenüber nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Es prüft, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck ausreichend (schlüssig) bezeichnet sind.