§ 382h Abs 2 EO begründet eine Rechtsvermutung zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs, die nach dem Gesetzestext bereits durch die Tatsache eines anhängigen Eheverfahrens ausgelöst wird; diese Rechtsvermutung ist aber widerleglich
GZ 6 Ob 84/11p, 24.11.2011
OGH: Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm aufgrund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können nach § 382h EO, insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 392 Abs 1 Z 4 bis 5 EO, gesichert werden. Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen (§ 382h Abs 2 EO). Daher ist die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs im Fall eines zwischen den Parteien bereits anhängigen Eheverfahrens (hier: wegen Scheidung) nicht notwendig. Die Klägerin, deren dringendes Wohnbedürfnis am Sicherungsobjekt ebenso unstrittig ist wie die Verfügungsbefugnis des Beklagten, hatte über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung ihres Anspruchs zu erstatten. § 382h Abs 2 EO begründet nämlich eine Rechtsvermutung zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs, die nach dem Gesetzestext bereits durch die Tatsache eines anhängigen Eheverfahrens ausgelöst wird. Diese Rechtsvermutung ist aber widerleglich. Der Verfügungsgegner muss daher den Beweis des Gegenteils erbringen, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis der vermutete Rechtszustand nicht eingetreten ist. Der Beklagte hat dazu nichts Konkretes vorgebracht. Die Tatsache, dass er den Kreditratenrückstand noch Ende November 2010 zahlte, reicht alleine für den Gegenbeweis gegen das vermutete Vorliegen einer Gefährdung nicht aus. Daraus lässt sich nämlich nicht schließen, dass es auch künftig zu keinem Zahlungsrückstand kommen wird.