Unstrittiges Parteivorbringen ist ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen
GZ 4 Ob 101/11y, 09.08.2011
OGH: Dem Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin nicht widersprochen, weshalb dieser Sachverhalt der Entscheidung gem § 267 Abs 1 ZPO zugrunde zu legen ist.