Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen; grundsätzlich sind Vor- und Rückdatierungen demnach unzulässig
GZ 9 ObA 127/11h, 25.11.2011
OGH: Der Arbeitgeber ist gem § 39 Abs 1 AngG verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Das Erschwernisverbot gilt auch für Fragen der formalen Ausfertigung des Dienstzeugnisses.
Über die äußere Form des Arbeitszeugnisses bestimmt § 39 AngG lediglich, dass dieses schriftlich auszustellen ist. Schon aufgrund des urkundlichen Charakters des Zeugnisses (als Privaturkunde iSd § 294 ZPO) gehört zum allgemeinen Zeugnisinhalt auch die Angabe des Ausstellungsdatums und des Ausstellungsorts. Eine gesetzliche Regelung, wonach das Zeugnis ein bestimmtes Datum - etwa den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu tragen hätte, besteht nicht. Aus § 39 AngG ergibt sich, dass ein Dienstzeugnis nur über Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen ist. Mangels Vorliegens einer Sonderregelung ist der Arbeitnehmer gem § 1478 ABGB durch 30 Jahre hindurch berechtigt, die Ausstellung des Dienstzeugnisses nachzufordern, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Tag der Ausstellung eines Dienstzeugnisses auch nach der Intention des Gesetzgebers durchaus weit auseinander fallen können.
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen. Grundsätzlich sind Vor- und Rückdatierungen demnach unzulässig.
Auch das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) führt in seiner Entscheidung vom 9. 9. 1992, 5 AZR 509/91 ausdrücklich aus, dass es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum auszustellen, also dem Datum, an dem sie abgegeben werden. Eine Ausnahme sah es nur für den von ihm in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sonderfall vor, in dem ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert oder nachträglich berichtigt wird. In einem solchen Fall sei das berichtigte Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum rückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. In dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt endete der Arbeitsrechtsstreit zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags allerdings mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem - anders als im nunmehr zu entscheidenden Sachverhalt - ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet, das der Klägerin bereits einmal ausgestellte Dienstzeugnis, dessen Ausstellungsdatum im Vergleich ausdrücklich genannt wurde, zu diesem Datum abzuändern.
Die Beklagte hat demgegenüber unstrittig zu keinem Zeitpunkt vor dem Oktober 2005 ein Dienstzeugnis ausgestellt. Der das arbeitsgerichtliche Verfahren beendende Vergleich vom 26. 9. 2005, in dem die Streitteile die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 7. 2005 vereinbarten, enthielt keine Vereinbarung über die Ausstellung eines (mit einem bestimmten Ausstellungsdatum versehenen) Dienstzeugnisses. Für das Begehren des Klägers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses mit dem Ausstellungsdatum 31. 7. 2005 fehlt es daher selbst dann an einer Rechtsgrundlage, wenn man die in der zitierten Entscheidung des BAG aufgestellten Grundsätze anwenden wollte. Daran ändert auch nichts, dass das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob das erstmals mit „Oktober 2005“ datierte Dienstzeugnis ordnungsgemäß war oder nicht. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, braucht es im konkreten Fall keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls eine Berichtigung des Ausstellungsdatums des Dienstzeugnisses auf „Oktober 2005“ möglich wäre, weil der Kläger kein dahin gehendes Klagebegehren erhoben hat.
Ausgehend davon erweist sich jedoch das Klagebegehren als nicht berechtigt. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Strafbarkeit des Arbeitgebers gem § 293 StGB bedarf es daher hier nicht.