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Strafrecht

OGH: Diebstahl durch Einbruch - "Lagerplatz" iSd § 129 Z 1 StGB

Ein Lagerplatz iSd § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal zur Verwahrung von Gütern (insbesondere Waren, aber auch Materialien oder Betriebsmitteln), nicht aber ein umzäuntes (Wild-)Gehege

20. 05. 2011
Gesetze: § 129 Z 1 StGB
Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch , Lagerplatz, Wild-)Gehege

GZ 15 Os 116/10p, 15.09.2010
OGH: Ein Lagerplatz iSd § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal zur Verwahrung von Gütern (insbesondere Waren, aber auch Materialien oder Betriebsmitteln), nicht aber - im Hinblick auf den die Zulässigkeit der Interpretation begrenzenden äußerstmöglichen Wortsinn des in Rede stehenden Rechtsbegriffs - ein umzäuntes (Wild-)Gehege.

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