Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF des BudgetbegleitG 2011

Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen; daraus ergibt sich aber, dass bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist

20. 12. 2011
Gesetze: § 283 UGB, § 277 UGB, § 15 FBG, § 18 AußStrG, § 16 AußStrG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Zwangsstrafen, mündliche Verhandlung, amtswegige Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, Online-Einreichung des Jahresabschlusses

GZ 6 Ob 135/11p, 18.07.2011

OGH: Gem § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen.

Nach § 283 Abs 2 UGB idF BudgetbegleitG 2011 ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von je 700 EUR zu verhängen, und zwar über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) sowie über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB).

Gegen die Strafverfügung steht der Einspruch offen; nach rechtzeitiger Erhebung eines Einspruchs hat das Firmenbuchgericht im ordentlichen Verfahren über die Verhängung einer Zwangsstrafe zu entscheiden.

Soweit die Revisionsrekurswerber die Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 EMRK rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Verweisung des Zwangsstrafenverfahrens in das Außerstreitverfahren sicherstellt, dass den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprochen wird. Nach § 15 FBG sind nämlich im Firmenbuchverfahren - und damit auch im Zwangsstrafenverfahren - die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG anzuwenden. Dessen § 18 sieht aber - jedenfalls fakultativ - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn das Gericht dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber keineswegs zwingend. Insbesondere bei eher technischen Fragestellungen hält der EGMR die Durchführung einer Verhandlung nicht in jedem Fall für erforderlich. Weshalb im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung unter den Prämissen des § 18 AußStrG vom Erstgericht durchgeführt werden hätte müssen, legen die Revisionsrekurswerberinnen nicht dar. Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerberinnen weder in erster noch in zweiter Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung waren die Vorinstanzen auch nicht zur amtswegigen Durchführung weiterer Ermittlungsschritte gehalten. Zwar hat nach § 16 Abs 1 AußStrG das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden. Andererseits  haben die Parteien vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen bzw anzubieten (§ 16 Abs 2 AußStrG).

Nach stRsp ist das Gericht nicht gehalten, jeden denkbaren, aber überhaupt nicht behaupteten Sachverhalt zu erforschen. Im vorliegenden Fall stand die Nichteinreichung des Jahresabschlusses fest. Die Revisionsrekurswerber haben im Verfahren vor den Vorinstanzen trotz Hinweises auf die bei fehlerhaften Eingaben erfolgende Rückmeldung kein weiteres Vorbringen erstattet. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass die Eingaben der Revisionsrekurswerber offen lassen, wer zu welchem Zeitpunkt überhaupt einen Übermittlungsversuch vorgenommen haben soll. Vielmehr beschränkte sich das Vorbringen der Revisionsrekurswerber im Wesentlichen darauf, die Bilanz rechtzeitig erstellt zu haben; diese sei „von der EDV nicht entsprechend an das Firmenbuch weitergeleitet worden“.

Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen. Daraus ergibt sich aber, dass bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist. Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus. Dass dies erfolgt sei, haben die Revisionsrekurswerberinnen trotz Hinweises durch das Erstgericht auch in ihrem Rekurs nicht vorgebracht. Zudem hätten sich die Revisionsrekurswerberinnen nach der behaupteten Online-Übermittlung noch vergewissern können, dass die Einreichung im Firmenbuch durch Eintragung im Firmenbuch vollzogen wurde. Völlig zutreffend gingen daher die Vorinstanzen vom Vorliegen eines Verschuldens der Geschäftsführerin aus.

Nach stRsp des OGH bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB keine Bedenken.

Daran hat auch die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und der Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das BudgetbegleitG 2011 nichts geändert.

Dass Strafen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer verhängt werden können, stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Entgegen der von den Revisionsrekurswerberinnen vertretenen Auffassung trifft die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Offenlegung der Bilanz grundsätzlich die Gesellschaft selbst, auch wenn im Hinblick auf die ursprünglich nur gegenüber den Geschäftsführern vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Zwangsstrafen § 277 UGB die diesbezügliche Handlungspflicht den Geschäftsführern auferlegt.

Die mehrfache Verhängung von Geldstrafen ist in diesem Fall bloß Folge des Umstands, dass mehrere handlungspflichtige Rechtssubjekte den sie nach dem Gesetz treffenden Pflichten nicht nachkamen. Von der im Revisionsrekurs behaupteten unsachlichen Differenzierung zwischen Gesellschaft mit einem und mit mehreren Geschäftsführern kann daher keine Rede sein.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at